Sie haben Interesse am Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerungen ? Dann erhalten Sie hier ausführliche Informationen zu diesem Thema. Wir befassen uns seit mehreren Jahren mit dieser Thematik und können auf eine Vielzahl von erfolgreichen Zwangsversteigerungsterminen zurückschauen.
Günstiger Immobilienerwerb auf Zwangsversteigerungen Zwangsversteigerungen von Immobilienobjekten sind immer noch relativ unbekannt und daher schlecht besucht, obwohl sich in letzter Zeit abzeichnet, dass der Interessenkreis doch größer wird. Folgende Informationen sollen aufzeigen, wie man Immobilien weit unter dem Verkehrswert ersteigern kann. Zwangsver-steigerungen fallen unter das große Feld der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie finden in der Regel dann statt, wenn der Eigentümer eine Immobilie mit Hypotheken bzw. Grundschulden belastet hat und anschließend zahlungsunfähig geworden ist. Betrieben wird das Verfahren von den Banken, die Kredite gewährt haben und zu deren Gunsten die Grundschulden im Grundbuch eingetragen sind.
Weitere Möglichkeit ist z. B. die Aufhebung der Gemeinschaft (Ehescheidung, Erbgemeinschaften, Auszahlung von Erbteilen). Der Wert des Versteigerungsver-merkes wird durch ein neutrales Gutachten festgestellt. Der Preis des Objektes wird jedoch in erster Linie von den Bietinteressenten bestimmt. Die Zwangsversteigerungstermine werden an der Gerichtstafel bekannt gemacht. Zusätzlich wird der Versteigerungstermin noch 3 – 4 Wochen vorher in einer Lokalzeitung veröffentlicht. Ein guter Makler hat aber die Termine wesentlich früher und gibt Ihnen damit die Möglichkeit, sich länger auf den Termin vorzu-bereiten.
Wichtig ist, dass kein Rechtsanspruch auf eine Innenbesichtigung besteht. Hier sind Sie ganz auf die Erfahrung des Maklers angewiesen, der Ihnen entweder eine Innenbesichtigung ermöglicht oder mögliche Schäden des Objekts aufzeigt. Auf dem Versteigerungstermin müssen Sie mit dem Makler persönlich erscheinen oder dem Makler eine notarielle Bietvollmacht ausstellen lassen.
Das Wichtigste für den Bieter geschieht in den ersten 15 Minuten: Der Rechtspfleger gibt hier das geringste Gebot, die bestehenden und bestehen bleibenden Rechte und Belastungen, die Gebotsgrenze sowie weitere Einzelheiten bekannt. Das geringste Gebot (Gebotsgrenze) ist der Betrag, der mindestens geboten werden muss, damit ein wirksames Gebot vorliegt. Wichtig sind auch die bestehenden Rechte im Grundbuch und eventuell im Bau-lastenverzeichnis eingetragene Baulasten, welcher vom Ersteher übernommen werden müssen. Hierüber muss Sie der Makler bereits vor den Termin informieren. Für besehen bleibende Rechte fallen zusätzlich Gebühren an.
Unbedingt muss der Bieter das Erfordernis der Sicherheitsleistung kennen. 10 % des festgesetzten Wertes muss er auf Antrag des Gläubigers – also z. B. die Bank, die diesen fast immer stellt – an Sicherheit bringen. Diese Sicherheit kann nur in Form von Bargeld oder durch einen bestätigten Landeszentralbankscheck mit einer Vorlagefrist von mindestens vier Tagen erbracht werden. Ihre Bank stellt Ihnen das auf Antrag aus. Dann bitte rechtzeitig veranlassen !
Das eigentliche Kernstück des Termins ist die Bietstunde. Sie dauert 30 Minuten. Werden nach 30 Minuten jedoch immer noch Gebote abgegeben, dauert die Bietstunde an, bis kein Gebot mehr abgegeben wird. Das Meistgebot wird durch dreimaligem Aufruf verkündet. Danach fragt der Rechtspfleger noch einmal, ob weitere Gebote abgegeben werden. Ist dies der Fall, so wird weiter geboten. Andernfalls verkündet er das Ende der Bietstunde. Anschließend kann Antrag auf Erteilung des sofortigen Zuschlages gestellt werden. Der sonst erforderliche Notar-termin wird durch den Gerichtsbeschluss ersetzt. Die Kosten werden allerdings nur teilweise gespart, da eine Zuschlaggebühr fällig wird. Das Gebot muss der Ersteher nach schriftlicher Aufforderung des Gerichts ca. eine Woche vor dem Verteilungs-termin (ca. 4 – 6 Wochen nach dem Zuschlag) auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt haben. |